German
Seit Jahresbeginn haftet der Halter eines Fahrzeuges für Ordnungsbus- sen, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung tatsächlich be- gangen hat. Er kann sich nur exkulpieren, wenn er den Täter entweder selber liefert oder – wenn der Täter nicht mit verhältnismässigem Auf- wand zu eruieren ist – darlegen kann, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 OBG).
Da ein solches Konstrukt elementaren strafrechtlichen und -pro- zessualen Prinzipien zuwiderläuft (Unschuldsvermutung, nemo tenetur, Täterprinzip, Schuldprinzip), kann diese Ordnungsbusse nicht länger als Strafe verstanden werden; sie ist nun am ehesten als Be- nutzungsgebühr anzusehen. Diese Mutation bleibt nicht ohne Folgen: Das vormals Verbotene ist neu unter Kostenpflicht erlaubt, was den ge- wünschten Effekt für die Sicherheit gerade in sein Gegenteil verkehren und zu mehr unerwünschtem Verhalten führen könnte.