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Eventualvorsatz und Taterfolg

BFD

  • 2016
Published in:
  • AJP. - 2016, vol. 2016, no. 5, p. 589-595
German Der Eventualvorsatz beschäftigt Praxis und Öffentlichkeit ständig, wobei er regelmässig dann bejaht wird, wenn sich ein Taterfolg verwirklicht hat. Ein derartiger Rückschluss ist indes unzulässig, ebenso wie (meistens) der Schluss vom Wissen um Möglichkeiten auf deren In- kaufnahme. Vielmehr ist ein gegenteiliges Gedankenexperiment vorzunehmen: das Wegdenken des Erfolgs. Erscheint das erfolglose Handeln als versuchtes Verletzungsdelikt, lässt sich Eventualvorsatz annehmen. Kann ohne den Eintritt eines Erfolgs ein Versuch nicht begründet werden, kann auch kein Versuch vorliegen, wenn der Erfolg eingetreten ist.
Faculty
Faculté de droit
Department
Département de droit pénal
Language
  • German
Classification
Law, jurisprudence
License
License undefined
Open access status
green
Persistent URL
https://folia.unifr.ch/unifr/documents/334672
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