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Während zivile Strafverfahren seit dem 1. Januar 2011 nach der StPO geführt werden, hat das Militärstrafrecht mit dem MStP nach wie vor eine eigene Pro- zessordnung. Der Beitrag vergleicht diese zwei Prozessordnungen mit Blick auf rechtsstaatliche Prinzipien wie Justizförmigkeit des Verfahrens, Unabhän- gigkeit der Gerichte und Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dieser Vergleich zeigt, dass der MStP in seiner Grundstruktur mit Untersuchungs- richter und unmittelbarer Hauptverhandlung vorzugswürdig, in Einzelfra- gen (Zwangsmassnahmen, Beweisverwertungsverbote) aber aktualisierungs- bedürftig ist.