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Art. 292 StGB: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Erfordernis des Wissens um die Strafandrohung, Konsequenzen für die Anwaltschaft. Anmerkung zu Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Mai 2010 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_280/2010

BFD

  • 2011
Published in:
  • Forumpoenale Rechtsprechung, Aufsätze, Dokumentation. - 2011, vol. 4, no. 1, p. 19-22
German Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konse- quenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Even- tualvorsatz genügt. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist. Die Kenntnis darf auch nicht unterstellt werden, wenn der Adressat die Annahme verweigert und der Abholungseinladung keine Folge leistet.
Faculty
Faculté de droit
Department
Département de droit pénal
Language
  • German
Classification
Law, jurisprudence
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