Art. 292 StGB: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Erfordernis des Wissens um die Strafandrohung, Konsequenzen für die Anwaltschaft. Anmerkung zu Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Mai 2010 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_280/2010
BFD
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- Forumpoenale Rechtsprechung, Aufsätze, Dokumentation. - 2011, vol. 4, no. 1, p. 19-22
German
Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltensanweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konse- quenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Even- tualvorsatz genügt. Eine Bestrafung fällt ausser Betracht, wenn die Verfügung dem Täter – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Kenntnis gelangt ist. Die Kenntnis darf auch nicht unterstellt werden, wenn der Adressat die Annahme verweigert und der Abholungseinladung keine Folge leistet.
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