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Die Täuschung über die Leistungsbereitschaft als innere Tatsachen ist arglistig i. S. v. Art. 146 StGB, soweit der getäuschten Person eine Überprüfung nicht möglich und zumutbar ist. Die Getäuschte erbrachte Sexdienstleistungen ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, was in concreto die Annahme von Arglist aber nicht hinderte. Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass der Sexdienstleistungsvertrag nicht grundsätzlich i.S.v. Art. 20 OR sittenwidrig ist, weshalb Ansprüche daraus zum Vermögen gehören. Entsprechend erleidet die Person, welche die Sexdienstleistung erbringt, einen Vermögensschaden, wenn sie um ihr Entgelt geprellt wird.