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Betrügerisches Erlangen von Sexdienstleistungen : Anmerkungen zu BGE 147 IV 73

BFD

  • 2022
Published in:
  • Forumpoenale Rechtsprechung, Aufsätze, Dokumentation. - 2022, vol. 15, no. 3, p. 220-226
German Die Täuschung über die Leistungs­bereitschaft als innere Tatsachen ist arglistig i. S. v. Art. 146 StGB, soweit der getäuschten Person eine Über­prüfung nicht möglich und zumutbar ist. Die Getäuschte erbrachte Sexdienstleistungen ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, was in concreto die Annahme von Arglist aber nicht hinderte. Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass der Sexdienstleis­tungsvertrag nicht grundsätzlich i.S.v. Art. 20 OR sit­tenwidrig ist, weshalb Ansprüche daraus zum Vermögen gehören. Entsprechend erleidet die Person, welche die Sexdienstleistung erbringt, einen Vermögensschaden, wenn sie um ihr Entgelt geprellt wird.
Faculty
Faculté de droit
Department
Département de droit pénal
Language
  • German
Classification
Law, jurisprudence
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