German
Art. 146 StGB verlangt Arglist. Diese hat nichts mit Opfermitverantwortung, Treu und Glauben, der Schadenshöhe und der Sozial- oder Technologiegefährlichkeit zu tun, sondern einzig mit der Qualität der Täuschungshandlung mit Blick auf die Eigenschaften und Möglichkeiten der Zielperson.