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Die hoheitliche Videoüberwachung von Angestellten in nicht öffentlichen Geschäftsräumen stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar. Dient die Massnahme zugleich der Aufklärung einer Straftat, liegt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (Art. 280 f. StPO) vor. Ist diese weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmen gericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar. Offenbleiben muss indes, inwiefern die Videoüberwachung in concreto überhaupt verdachtsgesteuert zur Deliktsaufklärung hätte beitragen sollen, ob sie also tatsächlich strafprozessualer Natur war.