German
Art. 391 StPO enthält ein Verbot der reformatio in peius. Der Beitrag befasst sich nicht nur mit seinem Geltungsbereich, seinem Sinn, seinen Voraussetzungen und der Verzichtsmöglichkeit, sondern auch damit, was «peius» konkret heisst (meint das auch den Schuldpunkt, wie steht es um Massnahmen, Kosten, den Zivilpunkt etc.?) und wann die entsprechende reformatio eben doch zulässig ist. Es zeigt sich, dass sich die Auslegung des Verschlechterungsverbots stets nach dessen Sinn richten muss: der betroffenen Person die Befürchtung zu nehmen, ihr eigenes Rechtsmittel könnte ihr letztlich zum Nachteil gereichen.