BGE 129 III 702 – Die Qualifikation als Bürgschaftsvertrag : Bundesgericht, I. Zivilabteilung, Urteil vom 23. September 2003
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Abegg, Andreas
Departement für Privatrecht, Universität Freiburg, Schweiz
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Published in:
- Aktuelle Juristische Praxis. - 2004, no. 10, p. 1254-1259
German
Beim besprochenen BGE 129 III 702 fällt unmittelbar auf, dass die dogmatischen Fragen untrennbar mit der Qualifikation verknüpft sind. Wird der Vertrag als formpflichtige Bürgschaft (Art. 493 OR) qualifiziert, so liegt in casu ein Formfehler vor, der zur Ungültigkeit (Art. 11 OR) führt. Mit dem Entschluss, die Parteibeziehung rechtlich als einen bestimmten Vertragstypus zu behandeln, wird somit eine wichtige Weiche in Bezug auf das zwingende Recht gestellt. Als Garantievertrag oder kumulative Schuldübernahme unterstünde die Parteibeziehung kaum korrigierender Eingriffe des (politischen) Gesetzgebers (vgl. Art. 11 und 19 Abs. 2 OR) in die durch das Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR) abgesicherte wirtschaftliche Rationalität des Schuldvertragsrechts; Garantie und kumulative Schuldübernahme erweisen sich somit als ein Ort der fast ausschliesslichen direkten Kopplung mit der ökonomischen Systemlogik. Andere Systemlogiken dringen in die derart ökonomisch dominierte Welt nur schwerlich ein; entsprechende Normen haben die Hürden der Generalklauseln, der analogen Anwendung oder der richterlichen Gesetzesergänzung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) zu nehmen. Umso dringender stellt sich hier die zumeist stiefmütterlich behandelte Frage, nach welchen Regeln der Qualifikationsentscheid gefällt werden muss.
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Faculty
- Faculté de droit
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Language
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Classification
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Law, jurisprudence
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License
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License undefined
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https://folia.unifr.ch/unifr/documents/299799
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